Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Hertzsch;
Rechtliche Hinweise
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Mandatsbedingungen der Kanzlei Hertzsch gelten für alle Mandatsbeziehungen mit Rechtsanwalt Hertzsch. Sie gelten für alle anwaltlichen Dienstleistungen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Aufträge, die keine rechtsanwaltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben sowie auf Dienstleistungen und sonstige Tätigkeiten, die im Rahmen eines Auftrages übernommen werden. Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn diese ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurden.
§ 2 Inhalt des Mandatsverhältnisses
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zu Stande. Bei Abrechnung eines Vorschusses kommt das Mandat erst mit Zahlungseingang zu Stande - es sei denn, dass durch den unmittelbar bevorstehenden Ablauf von Fristen Rechtsverluste drohen. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der Mandant kann nicht davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt Rechtsfragen zu anderen Sachverhalten prüft und entsprechende Hinweise erteilt. Eine steuerliche Beratung findet nicht statt. Der Rechtsanwalt führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch. Es gelten die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu informieren. Entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Erklärungen eines Auftraggebers gegenüber dem Rechtsanwalt wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen und Erklärungen der einzelnen Auftraggeber ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat aus wichtigem Grund zu kündigen.
Das Mandatsverhältnis kommt durch die Inanspruchnahme von anwaltlichen Leistungen oder durch die Erteilung des Auftrages und dessen Annahme zu Stande. Mit der Erteilung des Mandats entsteht der Gebührenanspruch. Die Erteilung des Auftrages ist unabhängig davon, ob der Mandant eine Vollmacht unterzeichnet hat oder nicht. Der Rechtsanwalt kann vom Mandanten jederzeit die Erteilung einer oder mehrerer Vollmachten zum Zweck der Legimitation gegenüber Dritten verlangen.
§ 3 Pflichten des Mandanten
Der Mandant muss den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt notwendig ist, unterrichten. Der Mandant wird dabei auch alle für ihn nachteiligen Sachverhalte mitteilen. Durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Tätigkeit im ausschließlichen Interesse des Mandanten sind dessen Interessen auch bei Mitteilung nachteiliger Sachverhalte geschützt. Der Rechtsanwalt wird sämtliche Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zu Grunde. Der Mandant wird mit der Gegenseite, Gerichten, Behörden und sonstigen Beteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen. Nimmt die Gegenseite oder ein Dritter zum Mandanten Kontakt auf, wird der Mandant den Anwalt darüber umgehend informieren. Der Mandant ist verpflichtet, während der Dauer des Mandats den Rechtsanwalt unverzüglich und vollständig über alle Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren. Der Mandant wird dem Rechtsanwalt alle erforderlichen Informationen zugänglich machen.
Jede Änderung von Kontaktdaten (Wohnsitz, Wohn- und Geschäftsadresse, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen) sind dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheitszeiten, an denen der Mandant nicht zu erreichen ist, wird er dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitteilen. Der Mandant ist verpflichtet, alle Schriftstücke des Rechtsanwalts zu überprüfen und mitzuteilen, wenn Änderungen und Ergänzungen notwendig sind. Andernfalls kann der Rechtsanwalt von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte ausgehen.
§ 4 Vertraulichkeit und Kommunikation
Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekanntgegebenen Kontaktdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit der Rechtsanwalt an die jeweiligen Anschriften Schriftstücke versendet, genügt er damit seiner Informationspflicht. Der Rechtsanwalt ist zur umfassenden Verschwiegenheit über alle die ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Mandates bekannt werdenden Informationen verpflichtet. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht werden wie folgt vereinbart:
Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt alle Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Weitere Regelungen zum Kontakt mit Rechtsschutzversicherungen werden in § 6 gesondert geregelt.
Weiter wird zur Vermeidung der Vertretung widerstreitender Interessen vereinbart, dass der Rechtsanwalt insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht (Identität des Mandanten) entbunden ist, als dies zur Klärung des eventuellen Vorliegens widerstreitender Interessen notwendig ist. Der Rechtsanwalt wird von seiner Verschwiegenheitspflicht ebenfalls entbunden, insoweit es um die Weitergabe von Informationen an weitere Auftraggeber in der gleichen Angelegenheit geht.
E-Mail-Verkehr
Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass für ihn bestimmte Informationen und Sendungen unverschlüsselt an diese E-Mail-Adresse übermittelt werden darf. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung von elektronischen Medien insbesondere von E-Mails die Vertraulichkeit nicht vollständig gewährleistet werden kann. Der Mandant hat die Möglichkeit, an ihn übersandte Schreiben als verschlüsselte PDF-Dateien zu erhalten. Der Mandant macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er nachstehend das zur Verschlüsselung gewünschte Passwort wie folgt angibt:
Wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wurde und damit E-Mail-Kontakt gewünscht wird, verpflichtet sich der Mandat, angeforderte Lesebestätigungen unverzüglich zu veranlassen und zurückzusenden. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Lesebestätigungen anzufordern. Der Rechtsanwalt kann mit Versendung der E-Mail darauf vertrauen, dass diese auch zur Kenntnis genommen wird. Bei der Inanspruchnahme von E-Mail-Kommunikation wird die eingehende Mail dem normalen Posteingang in Papierform zugeordnet und bearbeitet. Durch die Kommunikation mit E-Mail kann nicht mit einer schnelleren Beantwortung von Anfragen gerechnet werden. Die Bearbeitung schriftlicher und elektronischer Posteingänge nimmt regelmäßig einige Tage in Anspruch. Wenn der Mandant sofortige Auskünfte wünscht, wird er gebeten, die Kanzlei während Bürozeiten telefonisch anzurufen. Nur auf diesem Weg kann eine unverzügliche Beantwortung erwartet werden.
§ 5 Datenschutz
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Rahmen seines Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Speicherung der Daten erfolgt in der Regel sowohl auf Papier als auch in einer passwortgeschützten Datenbank.
§ 6 Rechtsschutzversicherungen
Sämtliche Mandate und Aufträge werden unabhängig davon erteilt, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese für den konkreten Auftrag eintrittspflichtig ist. Wenn die Mandatserteilung von der Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht werden soll, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung ist nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrages und bedarf eines gesonderten Auftrages. Die Kosten/Vergütung für diese Tätigkeit des Rechtsanwalts ist vom Mandanten selbst zu tragen und wird gewöhnlich nicht durch die Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Zahlungsansprüche des Rechtsanwaltes hierfür richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Maßgabe der Bestimmungen in §§7 ff wobei die Höhe der Gebühren sich nach dem Gegenstandswert richtet, sofern nicht im Einzelfall in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Gegenstandswert für die Abrechnung entspricht regelmäßig dem Gesamtkostenrisiko für ein streitiges Gerichtsverfahren. Für einen auszutragenden Gebührenstreit mit der Rechtsschutzversicherung bedarf es ebenfalls eines gesonderten Auftrages. Die Existenz einer Rechtsschutzversicherung und das Vorliegen einer Deckungszusage befreien den Mandanten nicht von der Verpflichtung, selbst berechnete Vorschüsse und Gebühren zu zahlen. Soweit Gegenstand des Auftrages auch die Geltendmachung von Deckungsschutz gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist, wird der Rechtsanwalt die Erstattung von Zahlungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung gemäß dem Auftrag durchsetzen und an den Mandanten weiterleiten, soweit dieser bereits Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts erfüllt hat.
§ 7 Vergütung
Mit Ausnahme der Beratung über entstehende Kosten und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe werden sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten ausschließlich gegen Entgelt erbracht. Soweit keine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bzw. einem Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandates nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandates, es sei denn es handelt sich um Mandate, bei denen die Abrechnung nach den Regelungen des RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt z. B. in Strafsachen und in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung die Zeitabrechnung vereinbart worden ist, ist der Rechtsanwalt berechtigt, unter Mitteilung des bisherigen Zeitaufwandes Zwischenabrechnungen zu erstellen. Der Mandant kann jederzeit eine solche Zwischenabrechnung fordern. Bei vereinbarter Zeitabrechnung wird der Rechtsanwalt bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand anfertigen. Die entsprechende Stundenaufstellung wird mit der Rechnungsstellung dem Mandanten bekanntgegeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten gilt der in der Kostennote beigefügten Stundenaufstellung angegebene Zeitaufwand als genehmigt. Die abgeschlossene Vergütungsvereinbarung und Zeitabrechnung gilt auch dann weiter, wenn das Mandat in ein gerichtliches Mandat übergeht. Der Mandant wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Anrechnungsregelungen des RVG in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Der Mandant ist gemäß § 9 RVG verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwaltes tritt der Mandant an den Rechtsanwalt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherungen oder gegenüber sonstigen Dritten in Höhe der gesamten Entgeltforderungen des Rechtsanwaltes mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen und im eigenen Namen geltend zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, alle eingehenden Beträge und sonstige, dem Mandanten zustehenden Forderungen, die bei ihm eingehen, auf offene Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Zur Erfüllung von Entgeltforderungen des Rechtsanwaltes sind Leistungen an erfüllungsstatt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Übersendung von Schecks. Die Zahlung tritt in diesem Fall erst mit der unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto des Rechtsanwaltes ein. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltes, soweit der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Verzug bei der Bezahlung einer Gebühren- oder Kostenrechnung tritt spätestens einen Monat ab Zugang der Gebührenrechnung ein, ohne dass zuvor eine Mahnung erfolgt sein muss. Der Zugang der Gebührenrechnung gilt mit Ablauf einer Frist von 2 Tagen ab dem auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt.
Hinweise: Die Gebühren nach dem RVG richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse und wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt. Mit einer veränderten Festsetzung des Gegenstandswertes ändert sich die Höhe der Gebühren. Eine Kalkulation der Kosten kann daher insbesondere zu Beginn des Mandats nur auf Grundlage eines angenommenen Gegenstandswertes erfolgen. Die endgültigen Gebühren können höher sein, wenn der für die Abrechnung maßgebliche Gegenstandswert sich als höher herausstellt. Die Vereinbarung niedrigerer als die gesetzlichen Gebühren ist unzulässig. Soweit im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung höhere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden, wird darauf hingewiesen, dass ein eventuell zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtete Gegner oder Dritter nur zur Erstattung von Gebühren in der gesetzlichen Höhe verpflichtet ist. In der Regel entscheidet das Gericht über die Frage, wer und in welcher Höhe Kosten zu erstatten hat. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Obsiegens nicht in jedem Fall die Erstattung aller gesetzlichen Gebühren gewährleistet ist (z. B. verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren vor den Verfassungsgerichten u.a.). In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten findet die Erstattung von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der 1. Instanz in der Regel auch im Falle des Obsiegens nicht statt. Die Erstattung vorgerichtlicher Kosten kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. Verzug, Delikt) zur Erstattung verlangt werden. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann im Einzelfall nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG).
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Bei geringem Einkommen und fehlendem Vermögen hat der Mandant die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beantragung von Beratungshilfe muss bei dem für den Wohnsitz des Mandanten zuständigen Amtsgericht erfolgen. Soweit dem Mandanten Beratungshilfe bewilligt wird, wird ihm ein Berechtigungsschein ausgestellt. Der Anwalt wird erst nach Vorlage des Berechtigungsscheins tätig. Soweit wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beim Mandanten in Frage kommt, wird dieser dem Rechtsanwalt alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen darstellen, damit der Rechtsanwalt ihn zu dieser Frage beraten kann. Der Mandant hat die Möglichkeit, den Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe mit Hilfe eines Rechners im Internet unter der Internetanschrift www.pkh-rechner.de selbst zu überprüfen.
Soweit es der Rechtsanwalt übernommen hat, Prozesskostenhilfe für den Mandanten zu beantragen, ist dieser verpflichtet, sämtliche notwendigen Unterlagen und Erklärungen rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist einzureichen. Tut er dies nicht, ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu zahlen. Auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Fall des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen. Eine Ausnahme gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht. Bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnisse ist und möglicherweise in monatlichen Raten an die Staatskasse zurückgezahlt werden muss. Weiter wird der Mandant darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens verpflichtet ist, wiederholt Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Staats- oder Landeskasse zu erteilen. Der Mandant, der Beratungshilfe in Anspruch genommen hat oder nehmen möchte, wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben werden kann und er dann an den Rechtsanwalt die Gebühren nach dem RVG zu zahlen hat. Der Mandant wird weiter darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auch dann die Vergütung nach dem RVG verlangen kann, wenn bei nachträglicher Antragstellung die Beratungshilfe nicht bewilligt wird. Schließlich wird der Mandant darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt die Gebühren nach dem RVG auch dann verlangen kann, wenn nachträglich z. B. wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe entfallen. Der Mandant hat in jedem Fall einen Eigenanteil auf die Beratungshilfe in Höhe von 15,00 € pro Fall zu zahlen.
§ 9 Mandatsbeendigung
Das Mandatsverhältnis kann sowohl vom Mandanten als auch vom Rechtsanwalt jederzeit gekündigt werden. Bei der Kündigung durch den Rechtsanwalt bleibt der Gebührenanspruch dann im vollen Umfang bestehen, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt. Der Rechtsanwalt kann das Mandatsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mandant schuldhaft Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt hat oder sich mit der Gebühren- oder Vorschusszahlung in Verzug befindet und die Kündigung unter Aufforderung zur Zahlung angedroht worden ist. In diesem Fall bleibt der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unberührt. Bei der Niederlegung des Mandates durch den Rechtsanwalt ohne dass eine Pflichtverletzung des Mandanten dazu berechtigt, besteht ein Gebührenanspruch nur insoweit, als dem Mandanten dadurch keine Mehrkosten im Fall der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entstehen. Bei der Kündigung durch den Mandanten bleibt der durch den Auftrag entstandene Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unberührt, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Rechtsanwaltes. Nach Mandatsbeendigung werden noch nicht abgerechnete Leistungen abgerechnet. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt durch den Mandanten auszugleichen.
§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht
Bis zum vollständigen Ausgleich aller Vergütungsforderungen und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre. Nach Ausgleich aller Ansprüche kann der Mandant die Herausgabe der übergebenen Unterlagen verlangen. Andernfalls endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung überlassener Unterlagen mit Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages. Der Rechtsanwalt kann verlangen, dass der Mandant die Unterlagen abholt. In diesem Fall endet die Pflicht zur Aufbewahrung nach einer Frist von 6 Monaten. Der Mandant hat die Möglichkeit, die Unterlagen im Büro des Rechtsanwaltes abzuholen. Verlangt der Mandant die Versendung der Unterlagen trägt das Versenderisiko der Mandant. Titel, Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u. ä. werden bei Beendigung der Tätigkeit an den Mandanten herausgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung der Titel beim Rechtsanwalt erfolgt dies nur gegen Vergütung.
§ 11 anzuwendendes Recht
Besitzt der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung ins Ausland oder ist sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt, so gilt gemäß § 29 Abs. 2 ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Mandatsverhältnis. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Sämtliche Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache. Soweit die Korrespondenz in einer anderen Sprache gewünscht wird oder nicht deutsche Texte zur Bearbeitung übergeben werden, trägt der Mandant die Kosten für die Anfertigung einer Übersetzung.
§ 12 Salvatorische Klausel
Soweit eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder werden sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Mandates als solches oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht. Die Parteien vereinbaren, dass die unwirksame Bestimmung durch die Bestimmung ersetzt wird, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen der Mandatsbedingungen und der Vereinbarung zum Mandat bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung zum Schriftformerfordernis. Der Mandant kann sich auf mündliche Auskünfte und Vereinbarungen nur berufen, wenn diese zumindest in Textform bestätigt wurden.
§ 13 Impressum
Kanzlei Hertzsch
Rechtsanwalt Reinhard Hertzsch
Burgstraße 7
17438 Wolgast
Telefon: +49 (0)3836-205111
Fax: +49 (0)3836-205113
E-Mail: rechtsanwalt[ät]hertzsch.info
Internet: www.fachanwalt-wolgast.de
Berufsregeln und Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Die von uns angebotene Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte denen die Berufsbezeichnung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind bei der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin zugelassen. Die Kammer ist zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf unsere Tätigkeit finden folgende berufsrechtliche Vorschriften Anwendung:
• Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
• Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
• Fachanwaltsordnung (FAO)
• Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
• Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAGE)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.
Inhaber der Kanzlei und inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 TMG ist Rechtsanwalt Reinhard Hertzsch Burgstr. 7 17438 Wolgast.
Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten besteht die Möglichkeit, die außergerichtlichen Streitschlichtung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer http://www.brak.de E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de zu beantragen.
Umsatzsteuernummer:
Rechtsanwalt Reinhard Hertzsch: 085 230 01451
Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung besteht für Rechtsanwalt Hertzsch bei der AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20 51067 Köln. Hinsichtlich Mindestdeckungssumme und räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes genügen die Versicherungen mindestens den Anforderungen der § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht sowie Tätigkeiten der Rechtsanwälte vor außereuropäischen Gerichten.
Urheberrecht
Copyright © Rechtsanwalt Reinhard Hertzsch. Alle Rechte sind vorbehalten.
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